Satzung der Bürgerschaft Breitscheid e.V., Ratingen
Stand: 24.07.2014
Präambel
Die Bürgerschaft Breitscheid e.V. ist ein politisch unabhängiger, gemeinnütziger Verein, der sich nachdrücklich für die Belange des Stadtteils Breitscheid einsetzt und sich als Interessenvertretung der Breitscheider Bürger versteht.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen “Bürgerschaft Breitscheid e.V.” (eingetragener Verein) und ist beim Amtsgericht Ratingen unter VR20399 registriert.
- Der Verein hat seinen Sitz in Breitscheid, Alte Kölner Straße 55, 40885 Ratingen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Ziele
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. - Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Aufwandsentschädigungen sind hiervon ausgenommen.
- Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale gemäß §3 Nr. 26a EStG erhalten, sofern eine Mitgliederversammlung dies beschließt und deren Höhe festlegt.
- Der Verein setzt sich für Natur-, Denkmal- und Umweltschutz ein.
- Ein besonderes Anliegen stellt die Erhaltung von Wald- und Grünflächen sowie die Begrünung von Freiflächen bei der Erschließung von Bauland dar.
- Der Verein fördert alle Maßnahmen, die zur Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität in Breitscheid beitragen.
- Ein weiteres wichtiges Ziel ist die Unterstützung aller Bemühungen, Möglichkeiten der Freizeitgestaltung unserer Kinder und Jugendlichen zu schaffen.
- Die Bürgerschaft strebt die Mitwirkung bei der Verbesserung der Infrastruktur des Stadtteils Breitscheid sowie bei der Verkehrsplanung, der Festlegung von Maßnahmen zum Lärmschutz (unter anderem Straßen- und Fluglärm) und bei der Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen an.
- Der Verein bemüht sich um eine stetige, vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Verwaltung und Rat der Stadt Ratingen, um die oben genannten Ziele zu verwirklichen. Damit sollen die berechtigten Interessen der Breitscheider Bevölkerung durch frühzeitige Information und Einwirkungsmöglichkeiten bei den Entscheidungsprozessen gewahrt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann auf Antrag jeder voll geschäftsfähige Bürger sowie jede juristische Person (Firmen, Institutionen) werden.
- Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
- Alle Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Antrags- und Stimmrecht.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, in gemeinsamer Abstimmung übernommene Aufgaben im Sinne des Vereinszwecks zu erfüllen.
- Alle Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Auflösung), durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
- Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Geschäftsjahres.
- Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur möglich, wenn es sich in einer dem Vereinszweck abträglichen Weise verhalten oder das Ansehen des Vereins geschädigt hat. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit, nachdem sie das betroffene Mitglied angehört hat.
- Entrichtet ein Mitglied trotz Mahnungen länger als 2 Jahre keine Beiträge, wird es ohne weitere Ankündigung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
§ 4 Beitrag
Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Für die Höhe der Mitgliederbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
- In jedem Kalenderjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt und zwar möglichst im ersten Quartal. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden angesetzt, wenn der Vorstand das für erforderlich hält oder 10% der Mitglieder das schriftlich verlangt.
- Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder elektronisch (z.B. Email) unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen.
- Die Mitgliederversammlung ist bei fristgerechter Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Abstimmungen erfolgen offen, sofern kein anders lautender Antrag gestellt wird.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) Die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern.
b) Die Wahl von Rechnungsprüfern.
c) Die Entlastung des Vorstandes nach Anhörung des Tätigkeitsberichtes (einschließlich Jahresrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres und Haushaltsplanung für das neue Jahr sowie des Berichtes der Rechnungsprüfer für das abgelaufene Geschäftsjahr).
d) Anträge der Mitglieder.
e) Den Ausschluss von Mitgliedern.
f) Satzungsänderungen.
g) Die Auflösung des Vereins. - Der Ausschluss von Mitgliedern sowie die Änderung der Satzung erfordern eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Versammlungsleiter ist in der Regel der Vorsitzende des Vereins. Er kann die Leitung einem anwesenden Mitglied übertragen.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Schriftführer sowie dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Anträge sind im Wortlaut und Beschlüsse mit dem Abstimmungsergebnis aufzunehmen. Die Anwesenheitsliste ist Bestandteil des Protokolls. Einsprüche müssen dem Vorstand schriftlich innerhalb von 2 Wochen angezeigt werden. Anträge sind im Wortlaut und Beschlüsse mit dem Abstimmungsergebnis aufzunehmen. Die Anwesenheitsliste ist Bestandteil des Protokolls. Einsprüche müssen dem Vorstand schriftlich innerhalb von 2 Wochen angezeigt werden.
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt. Er besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und Beisitzern.
Die Amtszeit dauert bis zum Ende der Mitgliederversammlung, die einen neuen Vorstand bestimmt. Die Wiederwahl ist zulässig. - Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
- Der Vorstand ist für die Durchführung aller Maßnahmen verantwortlich, die der Erfüllung des von der Satzung vorgegebenen Vereinszweckes dienen.
Dazu erarbeitet er entsprechende Zielsetzungen und legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht vor. - Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Jedes Vorstandsmitglied kann die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte (aufgerundet) der Vorstandsmitglieder anwesend sind bzw. angehört wurden.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden und angehörten Stimmen gefasst. Sitzungen werden durch den Vorsitzenden oder Stellvertreter, mit einer Frist von 5 Tagen einberufen. Die schriftliche Beschlussfassung ist zulässig. - Zeichnungsberechtigt sind
a. Der Vorsitzender und sein Stellvertreter gemeinschaftlich
b. Der Schatzmeister oder Schriftführer zusammen mit dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter. - Den Geldinstituten gegenüber gilt Vorsitzender, Stellvertreter, Schatzmeister oder Schriftführer je zwei gemeinschaftlich
§ 8 Rechnungsprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre einen Rechnungsprüfer für die Dauer von vier Jahren. Somit sind stets zwei Rechnungsprüfer im Amt.
- Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören oder in den letzten zwei Jahren angehört haben. Sie sind ausschließlich der Mitgliederversammlung verantwortlich und an keinerlei andere Weisungen gebunden.
- Aufgabe der Rechnungsprüfer ist es, das gesamte Rechnungswesen, insbesondere den jeweiligen Jahresabschluss auf materielle und formelle Richtigkeit zu prüfen und darüber der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Die Rechnungsprüfer haben das Recht, jederzeit Einsicht in das Rechnungswesen zu nehmen, den Vorstand auf Mängel hinzuweisen und deren Behebung zu überwachen. Sie können gegebenenfalls die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.
§ 9 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das gilt auch für den Fall, dass der Verein aus anderen Gründen aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an den Verein zur Förderung des Feuerschutzes in Ratingen (eingetragen im Vereinsregister VR 20635 beim Amtsgericht Düsseldorf) der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 10 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist Ratingen. Gerichtsstand für alle rechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Verein ist Ratingen.
§ 11 Datenschutz
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse einschließlich Telefonnummer(n), E-Mail-Adresse, seinem Geburtsdatum und seine Bankverbindung auf. Diese personenbezogenen Informationen werden in EDV-Systemen gespeichert, verarbeitet und im Rahmen der Mitgliederverwaltung genutzt. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur intern verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes erforderlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, dass der Verarbeitung entgegensteht. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Mitgliederverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
§ 12 Inkrafttreten
Die vierte Änderung der Originalfassung vom 06.10.1977 tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.